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Zweckentfremdungsverbot - Antrag auf Ausstellung Negativattest

Zuständige Stelle
Bürgerservice Bauen
Münchner Straße 2
89073 Ulm

Telefon: +49 731 161 6999+49 731 161 6999
Fax: +49 731 161 1630
E-Mail senden (Informationen zur Grundsteuerreform oder zu Bodenrichtwerten stehen online zur Verfügung und werden nicht vom BürgerService Bauen beantwortet. Weitere Informationen finden Sie rechts unter "Informationen zur Grundsteuer")
Formulare Beschreibung

Die Stadt Ulm hat zum 01.05.2026 eine Zweckentfremdungsverbotssatzung erlassen, um den vorhandenen Wohnraum zu schützen. Vor dem Hintergrund der angespannten Wohnraumsituation soll verhindert werden, dass Wohnungen dauerhaft für andere Zwecke genutzt und so aus dem Wohnungsbestand verloren gehen.

Als Zweckentfremdung gilt grundsätzlich jede überwiegende Zuführung von Wohnraum zu anderen Zwecken als Wohnzwecken.

 

Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum

  • zu mehr als 50% der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet wird;
  • baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist;
  • mehr als insgesamt zehn Wochen pro Kalenderjahr (auch auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt) für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt bzw. vermietet wird;
  • länger als sechs Monate leer steht;
  • beseitigt wird (Abbruch).

 

In diesen Fällen darf Wohnraum nur mit der Genehmigung der Stadt Ulm anderen als Wohnzwecken zugeführt (zweckentfremdet) werden, sofern nicht ausdrücklich Genehmigungsfreiheit besteht.

Die Stadt Ulm schreitet gegen unzulässigerweise vorgenommene Zweckentfremdungen ein. Der zweckentfremdete Wohnraum ist wieder Wohnzwecken zuzuführen.