Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist, abhängig von den Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Bei Blindenhunden kann das beispielsweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H" sein.
Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei Ihrer Gemeinde.
Ergänzung für Stadt Ulm
Gewerblich gehaltene Hunde
Gewerblich gehaltene Hunde, die ausschließlich der Erzielung der Einnahmen dienen, sind von der Besteuerung ausgenommen.
Folgende Nachweise sind zusammen mit dem Antrag auf Nicht-Besteuerung der Hundehaltung vorzulegen:
- Bestätigung bzw. Nachweis vom Finanzamt oder des Steuerberaters, dass die Aufwendungen für die Hundehaltung als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
Folgende Nachweise werden benötigt: Schwerbehindertenausweis
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
Folgende Nachweise werden benötigt:
- Nachweis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung für Rettungshunde
Die Steuerbefreiung ist zu versagen, wenn die geforderte Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten vor Beginn der Steuerpflicht von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.
3. Hunden, die zur Jagdausübung eingesetzt werden, für die die jagdliche Brauchbarkeit durch die Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder eine entsprechende jagdliche Leistungsprüfung des Jagdhundeverbandes (JGHV) nachgewiesen wird. Zusätzlich muss der Antragsteller im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Die Unterlagen sind jährlich einzureichen. Die Steuerbefreiung wird jeweils nur für einen Hund je Haushalt gewährt.
4. Hunden, die nachweislich durch den Hundehalter selbst unmittelbar von einer auf dem Gebiet des Tierschutzes tätigen, als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannten Einrichtung übernommen werden. Diese Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Übernahme des Tieres gewährt und gilt nur für Hunde, die nach dem 1. Januar 2021 von der Einrichtung übernommen werden.
Folgende Nachweise werden benötigt:
- Freistellungsbescheid (Bescheinigung der kompletten oder teilweisen Steuerbefreiung durch das Finanzamt) für das Jahr, in dem der Hund von der gemeinnützig anerkannten Einrichtung übernommen wurde oder Feststellungsbescheid nach § 60 a AO (insb. in Fällen der Neugründung der Einrichtung)
und Schutzvertrag des übernommenen Hundes
Die Anträge auf Steuerbefreiung sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheid zu stellen.
Steuerermäßigung
Bei der Stadt Ulm besteht für Geringverdiener die Möglichkeit einen Antrag auf teilweisen Erlass der Hundesteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen zu stellen.
Beim Erfüllen der Voraussetzungen wird die festgesetzte Hundesteuer um die Hälfte erlassen.
Bitte beachten Sie, dass im ersten Schritt die Hundesteuer mit vollem Betrag mit Hundesteuerbescheid festgesetzt wird. Als zweiten Schritt ist ein Antrag auf teilweisen Erlass gemäß Formblatt bei der Steuerverwaltung einzureichen.
Hierzu benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antrag und Erklärung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß Formblatt.
- Nachweis über Ihren aktuellen Verdienst (z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid, Bescheid über Leistungen nach SGB II usw.). Sollten Sie Leistungen nach SGB II beziehen, so benötigen wir von Ihnen den vollständigen Bescheid mit allen Seiten.
- Mietnachweis
Die Steuerermäßgung gilt nur für ein Kalenderjahr und ist jedes Jahr zu Beginn des Kalenderjahres neu zu beantragen.